Berechnung der notwendigen Behältergröße für Gewerbetreibende über Einwohnergleichwerte

So berechnen sich die Einwohnergleichwerte für Gewerbebetriebe und andere Herkunftsbereiche als private Haushalte

Mit Beginn des Jahres 2022 beabsichtigt der Landkreis Barnim Einwohnergleichwerte für Gewerbebetriebe und andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen sowie für Kleingartenanlagen einzuführen. Den Auftrag aus der Politik holte er sich dazu schon mit der Einführung der seit dem 01.01.2020 gültigen Abfallsatzungen. Die Rechtssicherheit wurde durch das zuständige Landesamt für Umwelt bestätigt.

Mit der jetzt angestrebten Einführung der Einwohnergleichwerte wird der gültigen Rechtslage entsprochen. Entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 17 KrWG) ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zuständig. Es besteht eine Überlassungspflicht. Zum anderen ist die seit 2017 gültige Gewerbeabfallverordnung Rechtsgrundlage. Sie regelt den Umgang mit Abfällen aus Gewerbebetrieben. Dazu gehören eben auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, d. h. Abfälle, die in Beschaffenheit und Zusammensetzung zwar den normalen Haushaltsabfällen ähneln, aber im gewerblichen Bereich entstehen. Diese fallen in jedem Gewerbebetrieb bzw. Bürogebäude an.

Gewerbetreibende sind zum Anschluss an die Abfallentsorgung verpflichtet

Die aktuellen Satzungen verlangen von Gewerbebetrieben derzeit den Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung mit einem 60-Liter-Behälter. Das gilt für kleine Betriebe mit 1 bis 3 MitarbeiterInnen ebenso wie für große Hotels mit 100 Betten oder große Industriebtriebe. Um eine gerechtere Bedarfsanpassung des erforderlichen Behältervolumens für die Restabfälle zu ermitteln, bedient sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger des Berechnungsmodells Einwohnergleichwerte.

Einteilung von Gewerbe und anderen Herkunftsbereichen in verschiedene Branchen

Dabei werden Gewerbe und andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen in verschiedene Branchen eingeteilt, da je nach Art eines Gewerbebetriebes unterschiedliche Restabfallmengen anfallen. Das bedeutet, dass abhängig von der Art des Gewerbes und der Zahl der Beschäftigten ein höheres oder geringeres Restabfallbehältervolumen vorzuhalten ist. Aus den ermittelten Einwohnergleichwerten ergeben sich die Anzahl und Größe der Restabfallbehälter.

Berechnung der benötigten Behältergröße über den Einwohnergleichwert

Wie der Name schon sagt, wird über einen Faktor Einwohnergleichwert (EWG) ermittelt, wieviel Restabfallvolumen ein Mitarbeiter im Vergleich zu einem 1-Personenhaus benötigt. Der EWG von 1,0 bedeutet demnach, dass ein Beschäftigter einem Bürger gleichgesetzt wird. Je nach Branche kann dieser Wert höher oder niedriger ausfallen. Insbesondere wurde hier darauf geachtet, wieviel Zeit vor Ort verbracht wird und wieviel Besucherverkehr entsteht. So fällt in einer Gaststätte mit täglich vielen Besuchern mehr hausmüllähnlicher Gewerbeabfall an als z. B. in einem Handwerksbetrieb ohne Bürgerverkehr und teilweiser Arbeit außerhalb der Betriebsstätte.

Beispiele:

  • einfacher Einzelhandel: EWG 1,0 x 2 Beschäftigte x 7,5 Liter x 3 Wochen = 45 Liter (entspricht einer 60-Liter-Tonne mit 21-täglicher Entleerung)
  • Hotel, Pensionen: EWG 0,75 x 12 Betten x 7,5 Liter x 3 Wochen = 203 Liter (entspricht einer 240-Liter-Tonne mit 21-täglicher Entleerung)

Pauschal- und Leistungsgebühr bleiben erhalten

Die Unterteilung der Abfallgebühren nach Pauschalgebühr und Leistungsgebühr bleibt bestehen. Die Pauschalgebühr berechnet sich dann jedoch nicht mehr über die Behältergröße, sondern wird über den Einwohnergleichwert ermittelt. Die Leistungsgebühr orientiert sich weiterhin an der Größe des Behälters.

Die in der gegenwärtig gültigen Abfallgebührensatzung dargestellten Einwohnergleichwerte werden gegenwärtig mit den Mitgliedern des Umweltausschusses in einer Arbeitsgruppe diskutiert und anschließend dem politischen Raum zur Abstimmung übergeben. Die dann festgelegten Werte ab 2022 werden im Laufe des nächsten Kalkulationszeitraumes evaluiert und gegebenenfalls angepasst.

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